Zweigelt

Zweigelt
Herkunft: Österreich, LFZ Klosterneuburg

Abstammung: Neuzüchtung  aus St. Laurent x Blaufränkisch, 1922, Dr. Fritz Zweigelt, LFZ Klosterneuburg

Anbaufläche und Verbreitung in Österreich: 6.476 ha, 14,1 %. Für die Verbreitung war maßgeblich, dass Lenz Moser die Sorte in größerem Stil in der Hochkultur auspflanzte und  weiterempfahl. Gegen Ende des vorigen Jahrhunderts, als die Rotweinanbaufläche ausgeweitet wurde, hat der Blaue Zweigelt den größten Anteil der Rotweinanbaufläche in Österreich erreicht und ist somit die wichtigste Rotweinsorte in allen Weinbauregionen. Im Zeitraum von 1999 bis 2009 ist die Anbaufläche um 48,9 % vergrößert worden.

 

Wichtige ampelografische Merkmale
Blatt: kreisförmig bis fünfeckig, drei- bis fünflappig
Traube: mittelgroß, dichtbeerig, zylindrisch, mit Beitraube; Beeren rundlich, blauschwarz gefärbt

Reifezeit: mittel

Bedeutung, Ansprüche: Als meistverbreitete Rotweinsorte Österreichs – sie findet in allen Weinbauregionen günstige Standorte – reicht ihr Spektrum von jung zu trinkenden, ohne Holz ausgebauten Weinen bis zu kraftvollen Gewächsen aus dem Barrique. Gerne wird die Sorte auch als Partner für Cuvées eingesetzt. Vor allem in Carnuntum und am Neusiedlersee werden große Weine vinifiziert. Die Sorte stellt geringe Bodenansprüche, erfordert aber wegen der guten Fruchtbarkeit inten­sive Laubarbeit und Ertragsregulierung. Bei Kalimangel, hoher Ertragsbelastung und einer Reihe weiterer Stressfaktoren (Wasser- und Nährstoffstress, Staunässe, ungünstiges Blatt/Frucht­verhältnis, Extremtemperaturen u. a.) werden die Trauben in der Reifephase welk. Der Ursach­en­komplex ist noch nicht ausreichend geklärt und erforscht. Welke Trauben können nicht zu Wein verarbeitet werden.

Wein: Die Sorte liefert Rotweine mit violetten Reflexen mit kräftigem Tannin. Bei hoher Reife entstehen vollmundige und langlebige Weine mit Sauerkirschenaroma. Hochwertige Weine werden auch im Barrique ausgebaut.
ARACHON 2019
 Rotwein |  trocken | 13,5%
   
 
31,00 EUR
41,33 EUR pro Liter
Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG
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